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   LSG Bayern, 14.08.2013 - L 15 SF 253/12   

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https://dejure.org/2013,26533
LSG Bayern, 14.08.2013 - L 15 SF 253/12 (https://dejure.org/2013,26533)
LSG Bayern, Entscheidung vom 14.08.2013 - L 15 SF 253/12 (https://dejure.org/2013,26533)
LSG Bayern, Entscheidung vom 14. August 2013 - L 15 SF 253/12 (https://dejure.org/2013,26533)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de
  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Drei-Monats-Frist; objektive Beweislast für den Nachweis des Rechnungseingangs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Drei-Monats-Frist; objektive Beweislast für den Nachweis des Rechnungseingangs

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZS 2013, 960 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (31)

  • LSG Bayern, 13.11.2012 - L 15 SF 168/12

    Sozialgerichtliches Verfahren - Entschädigung wegen eines Untersuchungstermins -

    Auszug aus LSG Bayern, 14.08.2013 - L 15 SF 253/12
    - er innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG einen Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft macht (vgl. zur verfassungsrechtlichen Problematik und den sich daraus ergebenden vergleichsweise geringen Anforderungen an die Glaubhaftmachung in diesem Zusammenhang die ausführlichen Erwägungen im Beschluss des Senats vom 13.11.2012, Az.: L 15 SF 168/12),.

    - sich das Gericht bei weiteren, von Amts wegen durchgeführten Ermittlungen vom glaubhaften, d.h. überwiegend wahrscheinlichen Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes überzeugt hat (vgl. Beschluss des Senats vom 13.11.2012, Az.: L 15 SF 168/12).

    31 Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen ist dem JVEG - im Gegensatz zu vielen anderen gesetzlichen Regelungen - fremd (vgl. Beschlüsse des Senats vom 01.08.2012, Az.: L 15 SF 156/12, und vom 13.11.2012, Az.: L 15 SF 168/12).

    Um die vom Gesetzgeber in § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG vorgesehene Möglichkeit der Wiedereinsetzung nicht ins Leere laufen zu lassen, ist im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung von einer Glaubhaftmachung daher schon dann auszugehen, wenn ein Antragsteller im Rahmen seines Wiedereinsetzungsantrags plausibel einen nach der Lebenserfahrung naheliegenden Sachverhalt darstellt, der eine Wiedereinsetzung begründet, und keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen (vgl. Beschluss des Senats vom 13.11.2012, Az.: L 15 SF 168/12, in dem die (verfassungs-)rechtliche Problematik umfassend dargestellt ist).

    Über den Vortrag eines schlüssigen und lebensnahen Sachverhalts durch den Antragsteller hinaus wird daher in einem zweiten Schritt vom Gericht die Frage zu prüfen sein, ob es - möglicherweise erst nach weiteren von Amts wegen durchgeführten Ermittlungen - einen Wiedereinsetzungsgrund tatsächlich glaubhaft, d.h. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, für gegeben hält (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.07.1969, Az.: 2 BvR 753/68; Beschluss des Senats vom 13.11.2012, Az.: L 15 SF 168/12).

    Dieser zweite Schritt unterfällt der Aufklärung durch das Gericht von Amts wegen und lässt keinen Rückschluss auf eine mangelhafte Glaubhaftmachung im Rahmen der Darlegungslast zu (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20.10.1997, Az.: 3St RR 54/97; Beschluss des Senats vom 13.11.2012, Az.: L 15 SF 168/12).

  • BSG, 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B

    Verfahrensfehler und Beweiswürdigung im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus LSG Bayern, 14.08.2013 - L 15 SF 253/12
    Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 128 RdNr 3d mwN), dh der guten Möglichkeit, dass sich der Vorgang so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können (vgl BSG Beschluss vom 8.8.2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-?3900 § 15 Nr. 4 S 14 f mwN).

    Das Gericht ist allerdings im Einzelfall grundsätzlich darin frei, ob es die Beweisanforderungen als erfüllt ansieht (Freiheit der richterlichen Beweiswürdigung, § 128 Abs. 1 S 1 SGG; vgl BSG Beschluss vom 8.8.2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-?3900 § 15 Nr. 4 S 15).".

    Ganz abgesehen davon, dass allein der hinter den Handlungsanweisungen stehende Aufwand so groß ist, dass er eine Erstellung nur wegen der Überwindung der Fristversäumung in einem Einzelfall als unwahrscheinlich erscheinen lässt, zudem der Hinweis der Antragstellerin auf die bei ihr vorhandene Dokumentation vergleichsweise spontan umgehend nach der Mitteilung der Verfristung der Rechnungsstellung erfolgt ist, darf nicht übersehen werden, dass der Beweismaßstab hier die Glaubhaftmachung als mildester Beweismaßstab des Sozialrechts ist, nicht etwa die hinreichende Wahrscheinlichkeit oder sogar der Vollbeweis (vgl. zu den drei Beweismaßstäben BSG, Beschluss vom 08.08.2001, Az.: B 9 V 23/01 B).

  • LSG Bayern, 21.12.2011 - L 15 SF 208/10

    Wegen Entschädigung gem. § 4 JVEG

    Auszug aus LSG Bayern, 14.08.2013 - L 15 SF 253/12
    Eines weiteren Hinweises des Gerichts auf den bevorstehenden Ablauf der Frist oder einer Aufforderung zur Bezifferung der Vergütungsforderung bedarf es nicht (ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Beschlüsse vom 16.09.2008, Az.: L 15 SF 144/08, vom 21.12.2011, Az.: L 15 SF 208/10 B E, vom 14.08.2012, Az.: L 15 SF 135/12 B, vom 03.01.2013, Az.: L 15 SF 255/10, vom 15.02.2013, Az.: L 15 SF 211/12 B, und vom 27.03.2013, Az.: L 15 SF 181/12 B).

    Solange der Eingang nicht zweifelsfrei nachgewiesen ist, ist die Frage eines potentiellen Verlustes zu einem späteren Zeitpunkt rein spekulativ und ohne rechtliche Bedeutung (vgl. Beschluss des Senats vom 21.12.2012, Az.: L 15 SF 208/10 B E - mit einer kritischen Auseinandersetzung mit der früheren Rechtsprechung des Senats).

    Eine Fristversäumung kann nicht nur dadurch eintreten, dass eine erforderliche Handlung nicht rechtzeitig vorgenommen wird, sondern auch dadurch, dass der Betroffene selbst zwar alles rechtzeitig unternimmt, dann aber durch Umstände außerhalb seines Einflussbereichs oder infolge der Einschaltung Dritter die Einhaltung der Frist vereitelt wird (vgl. Beschluss des Senats vom 21.12.2011, Az.: L 15 SF 208/10 B E).

  • BSG, 08.09.2010 - B 14 AS 96/10 B

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Nichtzulassungsbeschwerde - Versäumung

    Auszug aus LSG Bayern, 14.08.2013 - L 15 SF 253/12
    Kein Verschulden liegt dagegen dann vor, wenn der Betroffene darlegen kann, dass ein Büroversehen vorliegt und er alle Vorkehrungen getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind, und dass er durch regelmäßige Belehrung und Überwachung seiner Bürokräfte für die Einhaltung seiner Anordnungen Sorge getragen hat (vgl. zur vergleichbaren, eher höher aufzuhängenden Haftung eines Anwalts für seine Mitarbeiter: BSG, Beschluss vom 08.09.2010, Az.: B 14 AS 96/10 B - m.w.N.).

    Ein von der Antragstellerin selbst zu vertretendes, also eigenes Verschulden wäre nur dann gegeben, wenn sie nicht alle Vorkehrungen getroffen hätte, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind, und nicht durch regelmäßige Belehrung und Überwachung ihrer Mitarbeiter für die Einhaltung der Anweisung Sorge getragen hätte (vgl. BSG, Beschluss vom 08.09.2010, Az.: B 14 AS 96/10 B).

  • BSG, 09.10.2012 - B 5 R 196/12 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Auszug aus LSG Bayern, 14.08.2013 - L 15 SF 253/12
    Ein Verschulden würde nur dann vorliegen, wenn die Antragstellerin hinsichtlich der Wahrung der Frist für die Abrechnung ihres Gutachtens diejenige Sorgfalt nicht beachtet hätte, die für einen gewissenhaften und seine Pflichten und Rechte sachgemäß wahrnehmenden Betroffenen im Hinblick auf die Fristwahrung geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten wäre, und deshalb die Möglichkeit der Fristversäumnis entweder gar nicht voraussehen (unbewusste Fahrlässigkeit) oder nicht vermeiden würde (bewusste Fahrlässigkeit) (vgl. BSG, Beschluss vom 09.10.2012,Az.: B 5 R 196/12 B ).

    Ein Verschulden einer Hilfsperson des Betroffenen ist nur dann, wenn dieses von ihm selbst zu vertreten ist, als sein eigenes Verschulden anzusehen (vgl. BSG, Beschluss vom 09.10.2012, Az.: B 5 R 196/12 B - m.w.N.).

  • LSG Bayern, 03.01.2013 - L 15 SF 255/10

    Sozialgerichtliches Verfahren: Entschädigung eines Sachverständigen; Zulässigkeit

    Auszug aus LSG Bayern, 14.08.2013 - L 15 SF 253/12
    Eines weiteren Hinweises des Gerichts auf den bevorstehenden Ablauf der Frist oder einer Aufforderung zur Bezifferung der Vergütungsforderung bedarf es nicht (ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Beschlüsse vom 16.09.2008, Az.: L 15 SF 144/08, vom 21.12.2011, Az.: L 15 SF 208/10 B E, vom 14.08.2012, Az.: L 15 SF 135/12 B, vom 03.01.2013, Az.: L 15 SF 255/10, vom 15.02.2013, Az.: L 15 SF 211/12 B, und vom 27.03.2013, Az.: L 15 SF 181/12 B).

    Das Antragserfordernis verbietet es zudem, allein in der verspäteten Vorlage einer Entschädigungsforderung einen Wiedereinsetzungsantrag zu sehen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 03.01.2013, Az.: L 15 SF 255/10, und vom 15.02.2013, Az.: L 15 SF 211/12 B).

  • LSG Bayern, 15.02.2013 - L 15 SF 211/12

    Vergütung, Gutachten, Honorarforderung, dreimonatige Frist, Geltendmachung,

    Auszug aus LSG Bayern, 14.08.2013 - L 15 SF 253/12
    Eines weiteren Hinweises des Gerichts auf den bevorstehenden Ablauf der Frist oder einer Aufforderung zur Bezifferung der Vergütungsforderung bedarf es nicht (ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Beschlüsse vom 16.09.2008, Az.: L 15 SF 144/08, vom 21.12.2011, Az.: L 15 SF 208/10 B E, vom 14.08.2012, Az.: L 15 SF 135/12 B, vom 03.01.2013, Az.: L 15 SF 255/10, vom 15.02.2013, Az.: L 15 SF 211/12 B, und vom 27.03.2013, Az.: L 15 SF 181/12 B).

    Das Antragserfordernis verbietet es zudem, allein in der verspäteten Vorlage einer Entschädigungsforderung einen Wiedereinsetzungsantrag zu sehen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 03.01.2013, Az.: L 15 SF 255/10, und vom 15.02.2013, Az.: L 15 SF 211/12 B).

  • BVerfG, 03.06.1975 - 2 BvR 457/74

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus LSG Bayern, 14.08.2013 - L 15 SF 253/12
    Um den in Art. 19 Abs. 4 GG verankerten Justizgewährungsanspruch nicht ins Leere laufen zu lassen oder unzulässig einzuschränken, dürfen die Anforderungen an die Wiedereinsetzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung des Gerichts bei der Prüfung, ob eine für die Wiedereinsetzung erforderliche Tatsache glaubhaft gemacht ist, nicht überspannt werden (ständige Rechtsprechung des BVerfG, z.B. Beschlüsse vom 02.07.1974, Az.: 2 BvR 32/74, vom 03.06.1975, Az.: 2 BvR 457/74, vom 15.04.1980, Az.: 2 BvR 461/79, vom 26.04.2004, Az.: 1 BvR 1819/00, vom 04.05.2004, Az.: 1 BvR 1892/03, vom 27.09.2012, Az.: 2 BvR 1766/12, und vom 18.10.2012, Az.: 2 BvR 2776/10).
  • BSG, 17.04.2013 - B 9 V 3/12 R

    Soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopferentschädigung - sexueller Missbrauch in

    Auszug aus LSG Bayern, 14.08.2013 - L 15 SF 253/12
    Näher - hier im Zusammenhang mit § 15 Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG) - hat das BSG den Begriff der Glaubhaftmachung beispielsweise im Urteil vom 17.04.2013, Az.: B 9 V 3/12 R, erläutert und dort Folgendes ausgeführt:.
  • BVerfG, 26.04.2004 - 1 BvR 1819/00

    Zur Gewährung von Wiedereinsetzung bei der durch das Büropersonal eines Anwalts

    Auszug aus LSG Bayern, 14.08.2013 - L 15 SF 253/12
    Um den in Art. 19 Abs. 4 GG verankerten Justizgewährungsanspruch nicht ins Leere laufen zu lassen oder unzulässig einzuschränken, dürfen die Anforderungen an die Wiedereinsetzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung des Gerichts bei der Prüfung, ob eine für die Wiedereinsetzung erforderliche Tatsache glaubhaft gemacht ist, nicht überspannt werden (ständige Rechtsprechung des BVerfG, z.B. Beschlüsse vom 02.07.1974, Az.: 2 BvR 32/74, vom 03.06.1975, Az.: 2 BvR 457/74, vom 15.04.1980, Az.: 2 BvR 461/79, vom 26.04.2004, Az.: 1 BvR 1819/00, vom 04.05.2004, Az.: 1 BvR 1892/03, vom 27.09.2012, Az.: 2 BvR 1766/12, und vom 18.10.2012, Az.: 2 BvR 2776/10).
  • LSG Bayern, 16.08.2012 - L 15 SF 172/12

    Wiedereinsetzung, Entschädigungsantrag, Antragsfrist, Kostenfestsetzung

  • BayObLG, 20.10.1997 - 3St RR 54/97

    Aufklärungspflicht und Erklärungslast bei Ausbleiben des Angeklagten in der

  • BGH, 11.02.2003 - VI ZB 38/02

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist

  • BVerfG, 02.07.1974 - 2 BvR 32/74

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei einem Antrag auf

  • BVerfG, 15.04.1980 - 2 BvR 461/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • BVerfG, 27.09.2012 - 2 BvR 1766/12

    Widerruf einer Gnadenentscheidung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • BVerfG, 04.05.2004 - 1 BvR 1892/03

    Wiedereinsetzung

  • BVerfG, 18.10.2012 - 2 BvR 2776/10

    Einspruch gegen einen Strafbefehl; Recht auf effektiven Rechtsschutz; Recht auf

  • BVerfG, 09.07.1969 - 2 BvR 753/68

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • BGH, 03.02.2011 - I ZB 74/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Zurechnung von Verzögerungen oder

  • BSG, 27.03.1958 - 8 RV 387/55
  • BFH, 23.12.2005 - VI B 110/05

    Wiedereinsetzung, Glaubhaftmachung

  • BSG, 11.11.2003 - B 2 U 293/03 B

    Versäumung der Berufungsfrist im sozialgerichtlichen Verfahren, Glaubhaftmachung

  • BVerfG, 29.12.1994 - 2 BvR 106/93

    Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verzögerung der

  • LSG Bayern, 14.08.2012 - L 15 SF 135/12

    Vergütungsanspruch, Honorarforderung, Vollbeweis, Aufklärbarkeit, objektive

  • LSG Bayern, 16.09.2008 - L 15 SF 144/08

    Verjährung des Vergütungsanspruchs hinsichtlich eines Sachverständigengutachtens

  • BSG, 02.02.1978 - 8 RU 66/77

    Relative Fahruntüchtigkeit - Alkohol im Verkehr - WesentlicheUnfallursache -

  • LSG Bayern, 01.08.2012 - L 15 SF 156/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im sozialgerichtlichen Verfahren wegen

  • BSG, 30.09.1996 - 10 RAr 1/96

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Berufungsfrist -

  • BFH, 19.06.1996 - I R 13/96

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verlust eines Briefs bei

  • BFH, 18.02.2004 - I R 78/03

    Wiedereinsetzung - verlorengegangener Schriftsatz

  • LSG Bayern, 30.10.2013 - L 15 SF 231/13

    Beschwerdeausschluss, Wiedereinsetzungsfrist, Vollbeweis, Vergütungsantrag,

    Vom Vortrag einer unverschuldeten Fristversäumung und damit einem Wiedereinsetzungsantrag ist auch dann auszugehen, wenn ein Antragsteller angibt, die Frist überhaupt nicht versäumt zu haben, da er alles fristgemäß erledigt habe (vgl. Beschlüsse des Senats vom 14.08.2013, Az.: L 15 SF 253/12, und vom 12.09.2013, Az.: L 15 SF 190/13).

    Eine Fristversäumung kann nicht nur dadurch eintreten, dass eine erforderliche Handlung nicht rechtzeitig vorgenommen wird, sondern auch dadurch, dass der Betroffene selbst zwar alles rechtzeitig unternimmt, dann aber durch Umstände außerhalb seines Einflussbereichs oder infolge der Einschaltung Dritter die Einhaltung der Frist vereitelt wird (vgl. Beschlüsse des Senats vom 21.12.2011, Az.: L 15 SF 208/10 B E, und vom 14.08.2013, Az.: L 15 SF 253/12).

    Über den Vortrag eines schlüssigen und lebensnahen Sachverhalts durch den Antragsteller hinaus wird daher in einem zweiten Schritt vom Gericht die Frage zu prüfen sein, ob es - möglicherweise erst nach weiteren von Amts wegen durchgeführten Ermittlungen - einen Wiedereinsetzungsgrund tatsächlich glaubhaft, d.h. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, für gegeben hält (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.07.1969, Az.: 2 BvR 753/68; Beschlüsse des Senats vom 13.11.2012, Az.: L 15 SF 168/12, und vom 14.08.2013, Az.: L 15 SF 253/12).

    Denn sie hat keinerlei Vorkehrungen getroffen, die Fristeinhaltung sicher zu stellen (vgl. Beschluss des Senats vom 14.08.2013, Az.: L 15 SF 253/12).

  • LSG Bayern, 08.05.2014 - L 15 SF 42/12

    Zur Kostenerstattung bei Benutzung eines Taxis:

    Jedenfalls hat sich der Senat nicht die Überzeugung davon bilden können, dass die Antragstellerin nicht auch mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln anreisen hätte können, sodass die Unerweislichkeit nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast, der auch im Bereich des JVEG gilt (vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 14.08.2013, Az.: L 15 SF 253/12, und vom 30.10.2013, Az.: L 15 SF 231/13 E) zu Lasten der Antragstellerin geht.
  • LSG Bayern, 12.09.2013 - L 15 SF 190/13

    Vergütung, Gutachten, Wiedereinsetzung, Entschädigungsantrag, Verspätung

    Solange der Eingang nicht zweifelsfrei nachgewiesen ist, ist die Frage eines potentiellen Verlusts zu einem späteren Zeitpunkt rein spekulativ und ohne rechtliche Bedeutung (vgl. Beschlüsse des Senats vom 21.12.2012, Az.: L 15 SF 208/10 B E - mit einer kritischen Auseinandersetzung mit der früheren Rechtsprechung des Senats -, und vom 14.08.2013, Az.: L 15 SF 253/12).

    Vom Vortrag einer unverschuldeten Fristversäumung und damit einem Wiedereinsetzungsantrag ist auch dann auszugehen, wenn ein Antragsteller angibt, die Frist überhaupt nicht versäumt zu haben, da er alles fristgemäß erledigt habe (vgl. Beschluss des Senats vom 14.08.2013, Az.: L 15 SF 253/12).

    Eine Fristversäumung kann nicht nur dadurch eintreten, dass eine erforderliche Handlung nicht rechtzeitig vorgenommen wird, sondern auch dadurch, dass der Betroffene selbst zwar alles rechtzeitig unternimmt, dann aber durch Umstände außerhalb seines Einflussbereichs oder infolge der Einschaltung Dritter die Einhaltung der Frist vereitelt wird (vgl. Beschlüsse des Senats vom 21.12.2011, Az.: L 15 SF 208/10 B E, und vom 14.08.2013, Az.: L 15 SF 253/12).

    Über den Vortrag eines schlüssigen und lebensnahen Sachverhalts durch den Antragsteller hinaus wird daher in einem zweiten Schritt vom Gericht die Frage zu prüfen sein, ob es - möglicherweise erst nach weiteren von Amts wegen durchgeführten Ermittlungen - einen Wiedereinsetzungsgrund tatsächlich glaubhaft, d.h. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, für gegeben hält (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.07.1969, Az.: 2 BvR 753/68; Beschlüsse des Senats vom 13.11.2012, Az.: L 15 SF 168/12, und vom 14.08.2013, Az.: L 15 SF 253/12).

  • LSG Bayern, 16.12.2014 - L 15 SF 213/14

    Anträge auf richterliche Festsetzung § 4 JVEG § 189 Abs. 2 SGG, 2 Wochen Frist

    Eine Fristversäumung kann nicht nur dadurch eintreten, dass eine erforderliche Handlung nicht rechtzeitig vorgenommen wird, sondern auch dadurch, dass der Betroffene selbst zwar alles rechtzeitig unternimmt, dann aber durch Umstände außerhalb seines Einflussbereichs oder infolge der Einschaltung Dritter die Einhaltung der Frist vereitelt wird (vgl. Beschlüsse des Senats vom 21.12.2011, Az.: L 15 SF 208/10 B E, und vom 14.08.2013, Az.: L 15 SF 253/12).

    Dieser Fall ist nicht anders zu beurteilen, als wenn der Beschwerdeführer erst nach Erkennen der Fristversäumung die Rechnung vorgelegt hätte (vgl. Beschluss des Senats vom 14.08.2013, Az.: L 15 SF 253/12).

    Über den Vortrag eines schlüssigen und lebensnahen Sachverhalts durch den Antragsteller hinaus wird daher in einem zweiten Schritt vom Gericht die Frage zu prüfen sein, ob das Gericht - möglicherweise erst nach weiteren von Amts wegen durchgeführten Ermittlungen - einen Wiedereinsetzungsgrund tatsächlich glaubhaft, d.h. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, für gegeben hält (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.07.1969, Az.: 2 BvR 753/68; Beschlüsse des Senats vom 13.11.2012, Az.: L 15 SF 168/12, und vom 14.08.2013, Az.: L 15 SF 253/12).

  • LSG Bayern, 08.01.2014 - L 15 SF 338/13

    Sozialgerichtliches Verfahren - Entschädigung für die Wahrnehmung eines

    Vom Vortrag einer unverschuldeten Fristversäumung und damit einem Wiedereinsetzungsantrag ist auch dann auszugehen, wenn ein Antragsteller angibt, die Frist überhaupt nicht versäumt zu haben, da er alles fristgemäß erledigt habe (vgl. Beschluss des Senats vom 14.08.2013, Az.: L 15 SF 253/12).

    Über den Vortrag eines schlüssigen und lebensnahen Sachverhalts durch den Antragsteller hinaus wird daher in einem zweiten Schritt vom Gericht die Frage zu prüfen sein, ob das Gericht - möglicherweise erst nach weiteren von Amts wegen durchgeführten Ermittlungen - einen Wiedereinsetzungsgrund tatsächlich glaubhaft, d.h. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, für gegeben hält (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.07.1969, Az.: 2 BvR 753/68; Beschlüsse des Senats vom 13.11.2012, Az.: L 15 SF 168/12, und vom 14.08.2013, Az.: L 15 SF 253/12).

  • LSG Bayern, 11.05.2015 - L 15 RF 14/15

    Wiedereinsetzung bei Fristunkenntnis

    Denn ein derartiger Irrtum beruht grundsätzlich auf innerorganisatorischen Vorgängen, die regelmäßig nicht zu einer Wiedereinsetzung führen können, wenn nicht besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der erforderlichen Schritte getroffen sind (vgl. Beschluss des Senats vom 14.08.2013, Az.: L 15 SF 253/12).
  • LSG Bayern, 22.05.2015 - L 15 RF 14/15

    Wiedereinsetzung bei Fristunkenntnis

    Denn ein derartiger Irrtum beruht grundsätzlich auf innerorganisatorischen Vorgängen, die regelmäßig nicht zu einer Wiedereinsetzung führen können, wenn nicht besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der erforderlichen Schritte getroffen sind (vgl. Beschluss des Senats vom 14.08.2013, Az.: L 15 SF 253/12).
  • LSG Thüringen, 27.05.2015 - L 6 JVEG 329/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - Versäumung der

    Darüber hinaus sei das Verschulden der Praxismitarbeiterin dem Beschwerdeführer zuzurechnen, denn er habe im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht die Pflicht, für eine effektive Ausgangskontrolle durch Belehrung und Überwachung zu sorgen (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 14. August 2013 - L 15 SF 253/12, nach juris).
  • FG Hamburg, 11.07.2014 - 3 K 206/11

    Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG): Wiedereinsetzung in die

    dd) Im Übrigen dürfen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei verfassungskonformer Auslegung des § 2 Abs. 2 JVEG vor der weiteren Sachprüfung nicht überspannt werden (Bayerisches LSG, Beschluss vom 14.08.2013 L 15 SF 253/12, NZS 2013, 960 m. w. N.).
  • FG Hamburg, 11.07.2014 - 3 K 205/11

    Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG): Wiedereinsetzung in die

    dd) Im Übrigen dürfen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei verfassungskonformer Auslegung des § 2 Abs. 2 JVEG vor der weiteren Sachprüfung nicht überspannt werden (Bayerisches LSG, Beschluss vom 14.08.2013 L 15 SF 253/12, NZS 2013, 960 m. w. N.).
  • FG Hamburg, 11.07.2014 - 3 K 207/11

    Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG): Wiedereinsetzung in die

  • LSG Bayern, 10.12.2014 - L 15 SF 317/14

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 2 JVEG

  • LSG Bayern, 25.01.2016 - L 15 SF 330/15

    Keine Wiedereinsetzung bei Nichtzurkenntnisnahme der gerichtlichen Hinweise zur

  • LSG Bayern, 14.11.2013 - L 15 SF 87/13

    Eine bloße verspätete Beantragung der Entschädigung kann nicht als

  • VG Würzburg, 10.02.2020 - W 10 M 19.32211

    Voraussetzung für Wiedereinsetzung in Vergütungsfestsetzungsfrist

  • VG Würzburg, 20.08.2019 - W 4 M 19.458

    Wiedereinsetzung in die Frist für den Antrag auf Vergütungsfestsetzung

  • VG Würzburg, 20.08.2019 - W 4 M 19.457

    Wiedereinsetzung in die Antragsfrist zur Vergütungsfestsetzung

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